Sie finden uns:
Stadtwerke Dillingen/Saar
Netzgesellschaft mbH
Feldstraße 40, 66763 Dillingen
Telefon: 06831 9747 - 113
Telefax: 06831 9747 - 650
E-Mail: netzmanagement@swdsaar-netz.de
TSM-Zertifizierung


Netznutzungsentgelte
Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH veröffentlicht hiermit gemäß § 17 Abs. 2 und 3 ARegV sowie § 27 StromNEV die Netzentgelte für das Jahr 2024. Die Netzentgelte wurden auf Basis der gemäß § 24 Abs. 3 ARegV angepassten Erlösobergrenze für das Jahr 2024 neu berechnet.
Die Erlösobergrenze für das Jahr 2024 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV die Grundlage für die Bestimmung der Netzentgelte sowie der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung.
Die mit dieser Veröffentlichung bekannt gegebenen neuen Preise und Regelungen für die Nutzung des Verteilnetzes gelten ab dem 01. Januar 2024.
Was kostet die Netznutzung?
Wir garantieren Ihnen für die Nutzung unseres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien entsprechend den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 sowie der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung) und der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung) vom 25. Juli 2005 in der jeweils aktuellen Fassung.
Das Netzentgelt setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:
- Netzentgelt für die Nutzung der Netzinfrastruktur, Leistungen zur Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebes, Deckung der bei der Stromverteilung auftretenden Verluste,
- Entgelt für Messstellenbetrieb,
- Konzessionsabgabe an die jeweilige Gemeinde/Stadt (soweit gegeben),
- Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz),
- Mehrkosten nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV),
- Mehrkosten gemäß Offshore-Umlage (§ 17f EnWG)
Preisblatt Netznutzung 2025
Individuelle Netzentgelte 2025
Preisblatt Netznutzung 2024
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte
Leitfaden
1. Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung
1.1 Benötigte Daten
Zur Bestimmung des Preises für die Netznutzung sind folgende Daten erforderlich:
Jahreshöchstleistung im Kalenderjahr (höchster ¼-h-Messwert in kW)
Jahresarbeit (in kWh/Jahr)
Aus den vorangegangenen Daten wird die Jahresbenutzungsdauer (T in h/Jahr) als Quotient aus Jahresarbeit und Jahreshöchstleistung im Kalenderjahr berechnet.
Bei Kunden mit eigener Erzeugungsanlage ist zusätzlich die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität als ¼-h-Messwert in kW erforderlich.
1.2 Netznutzung
In Abhängigkeit von der Jahresbenutzungsdauer ist beim Jahresleistungspreissystem die gültige Spalte (≤ oder > 2.500 h) auszuwählen.
Die Preistabelle enthält die Jahresleistungspreise und Arbeitspreise je Netzebene in der
- Umspannung Hoch-/Mittelspannung
- Mittelspannung (10 kV/15 kV/20 kV/30 kV)
- Umspannung Mittel-/Niederspannung
- Niederspannung (0,4 kV)
Das Entgelt für die Nutzung des Netzes ergibt sich aus der Summe der beiden Produkte:
- "Jahreshöchstleistung" x "Jahresleistungspreis"
- "Jahresarbeit" x "Arbeitspreis"
In den ausgewiesenen Leistungs- und Arbeitspreisen ist der Gleichzeitigkeitsgrad, der die nicht zeitgleiche Inanspruchnahme des Netzes durch die Gesamtheit der Entnahmestellen wiedergibt, bereits berücksichtigt. Außerdem sind in den Netzentgelten die Entgelte für das vorgelagerte Übertragungsnetz gemäß StromNEV einkalkuliert.
Bei Entnahmestellen mit einer im Jahresverlauf zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, bei denen im übrigen Abrechnungsjahr eine geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht (z.B. Kunden mit saisonalem Betrieb), können Kunden alternativ zwischen dem Jahresleistungspreissystem und dem Monatsleistungspreissystem wählen. Grundsätzlich kommt das Jahresleistungspreissystem zur Abrechnung. Wünscht der Kunde das Monatsleistungspreissystem, teilt er vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes dies verbindlich mit.
Beim Monatsleistungspreissystem ergibt sich das monatliche Entgelt für die Nutzung des Netzes aus der Summe der beiden Produkte:
- "Monatshöchstleistung" x "Monatsleistungspreis"
- "Monatsarbeit" x "Arbeitspreis"
Erfolgt die Messung in einer anderen Netz- oder Umspannebene als der Entnahmenetzebene oder in der gleichen Netz- oder Entnahmenetzebene jedoch weit entfernt von der Eigentumsgrenze, werden Zu- oder Abschläge auf die gemessenen Lastgänge erhoben.
Bei Entnahme aus der Mittelspannung mit niederspannungsseitiger Messung wird ein Zuschlag von 3 % erhoben.
2. Entnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung
2.1 Benötigte Daten
Zur Bestimmung des Preises für die Netznutzung wird die Jahresarbeit (in kWh/Jahr) je Entnahmestelle benötigt.
2.2 Netznutzung
a) ausschließlich Erfassung der entnommenen Arbeit
Bei einem Strombezug in Niederspannung bis 100.000 kWh kann auf eine Leistungsmessung verzichtet werden. Übersteigt der Strombezug 100.000 kWh, ist die Entnahmestelle auf eine registrierende Leistungsmessung umzurüsten.
Für Entnahmestellen, bei denen ausschließlich die entnommene Arbeit erfasst wird, berechnet sich das Netzentgelt als Summe aus dem Produkt des jährlichen Energiebedarfs mit dem Arbeitspreis und dem Grundpreis.
b) steuerbare / unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (Elektrospeicherheizungen, Wärmepumpen und weitere Anlagen nach § 14a EnWG)
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten ab 2024 neue Regelungen. Diese sind in dem Preisblatt Netznutzung Strom beschrieben.
3. Blindarbeit
Seit 01.01.2021 berechnet Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH im Rahmen der Netznutzungsabrechnung kein Entgelt für die Überschreitung der Blindleistungsgrenzen. Unabhängig davon sind die technischen Grenzwerte weiterhin einzuhalten.
4. Messstellenbetrieb
Der Messstellenbetrieb dient zur Erfassung und Registrierung der in Anspruch genommenen Leistung und der Energie. Die erfassten Werte dienen auch der Abrechnung mit dem Stromlieferanten. Die Messeinrichtung muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sofern der Messstellenbetrieb durch einen Dritten durchgeführt wird, entfällt das Entgelt.
Wirkarbeitszähler:
Der Wirkarbeitszähler misst die elektrische Arbeit. Die Ablesung und Zählwertbereitstellung erfolgt einmal jährlich.
Zähler mit registrierender ¼-h-Leistungsmessung:
Die Messung der elektrischen Arbeit und die Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt erfolgen durch eine registrierende Leistungsmessung. Die Messung erfolgt in einem ¼-h-Zeitfenster mit Registrierung aller ¼-h-Leistungsmittelwerte. Die Zählwertbereitstellung erfolgt täglich.
5. Umlagen
Auf den Jahresstromverbrauch werden folgende bundesweit einheitliche Umlagen berechnet:
Umlage Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G):
Nach § 26 (1) KWK-G erhalten Betreiber von KWK-Anlagen zur Förderung effizienter Kraft-Wärme-Kopplung Zuschlags- und Ausgleichszahlungen für die ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Energie. Die dabei anfallenden Kosten sind durch alle Letztverbraucher in Form der KWK-Umlage zu tragen.
Umlage Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV):
Nach § 19 Abs. 2 StromNEV haben Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen, die Möglichkeit, ein individuelles Netzentgelt zu erhalten. Die entgangenen Erlöse, die aus den individuellen Netzentgelten resultieren, sind durch alle Letztverbraucher in Form der StromNEV-Umlage bzw. als Aufschlag für besondere Netznutzung zu tragen.
Offshore-Netzumlage:
Nach § 17f Abs. 5 EnWG sind Netzbetreiber berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an Offshore-Windanlagen geltend zu machen. Alle Letztverbraucher tragen diese Kosten in Form der Offshore-Netzumlage.
6. Konzessionsabgabe
Zusätzlich zum Netznutzungsentgelt zahlen alle Kunden Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Die Höhe der Konzessionsabgabe für Tarifkunden gemäß KAV ist abhängig von der amtlichen Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde.
bis 25.000 Einwohner - 1,32 ct/kWh
Für separat erfassten Schwachlaststrom bei Tarifkunden wird eine Konzessionsabgabe von 0,61 Cent/kWh erhoben. Die geltenden Schwachlastzeiten sind im Kontaktdatenblatt veröffentlicht. Kunden, die den Bedingungen für Sondervertragskunden gemäß KAV entsprechen, wird eine Konzessionsabgabe von 0,11 Cent/kWh berechnet. Die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden erhalten nur Kunden, deren Netznutzung mit Leistungs- und Arbeitspreis abgerechnet wird.
Erklärung Weiterleitung an Dritte / Selbstverbrauch
Hintergrund zur Meldung des Drittverbrauchs
Mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh sind Letztverbraucher verpflichtet, dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres, den aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom des im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr zu melden.
Sollten Sie keine Mitteilung abgeben, erfolgt gesetzlich eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A. Das bedeutet für Sie, dass die Netzumlagen in voller Höhe anfallen.
Sollten Sie Energiemengen geschätzt bzw. mit ungeeichten Zählern weitergegeben haben, dann benötigen wir noch weitere Angaben. Zusätzliche Informationen hierzu finden im nachfolgenden Downloadbereich unter „Wichtige Hinweise“.
Wichtiger Hinweis
Das gemeinsame Grundverständnis zum Thema Messen und Schätzen der vier Übertragungsnetzbetreiber finden Sie unter folgendem Link: https://www.netztransparenz.de/de-de/Erneuerbare-Energien-und-Umlagen/Abwicklungshinweise-und-Umsetzungshilfen/Messen-und-Sch%C3%A4tzen
Was ist zu tun?
Um Ihnen die jährliche Meldung des gelieferten Stroms an Dritte zu vereinfachen, stellen wir Ihnen nachfolgendes Formular zum Herunterladen zur Verfügung.
- Füllen Sie das Formular „Erklärung Weiterleitung elektrischer Energie an Dritte (Unterabnehmer)“ direkt am PC aus. Sollten die Zeilen in der Datei nicht ausreichen, füllen Sie bitte ein weiteres Formular aus.
- Wir benötigen keine Unterschrift, sondern nur Ihren Namen/Firmennamen und den Teilnehmercode.
- Bitte speichern Sie das ausgefüllte Formular als Excel-Datei ab.
- Senden Sie das Formular per E-Mail an netzmanagement@swd-saar.de unter Angabe des Betreffs: ….
Marktpartner / Messstellenbetreiber
Übernahme des Messstellenbetriebs im Verteilernetz
Sie möchten für Anschlussnutzer in unserem Verteilernetz den Messstellenbetrieb (Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung) inklusive Messung (Ablesung) durchführen?
Die Abwicklung der Wechselprozesse für den Messstellenbetreiber-Wechsel erfolgen nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung „Wechselprozesse im Messwesen (WiM)“ in jeweils geltender Fassung.
Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH und dem Messstellenbetreiber ist der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages erforderlich.
Den Wortlaut des Vertrages hat die Bundesnetzagentur ebenfalls per Beschluss BK6-17-042 für alle Marktpartner vorgegeben. Der Mustervertrag der Bundesnetzagentur in jeweils geltender Fassung und die Ergänzungen (Anlagen 1-5) befinden sich in unserer Download-Liste.
Der Abschluss des Vertrages ist in Textform möglich, auf Wunsch senden wir Ihnen gern ein Angebot per Mail.
Download
Marktpartner / Lieferantenrahmenverträge
Vor Beginn der Netznutzung ist zwischen dem Stromlieferanten und Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH ein Lieferantenrahmenvertrag für Entnahme nach dem BNetzA-Mustervertrag bzw. ein Lieferantenrahmenvertrag zur Aufnahme von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen durch den Lieferanten abzuschließen.
Netznutzungsvertrag
Falls die Netznutzung unmittelbar durch den Kunden erfolgt, ist der Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen dem Kunden und Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH vor Beginn der Belieferung erforderlich. Voraussetzungen für die Belieferung sind weiterhin ein bestehendes Netzanschluss- und ein Anschlussnutzungsverhältnis. Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH stellt rechtzeitig entsprechende Vertragsangebote zur Verfügung.
Belieferung von Entnahmestellen
Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 11.07.2006 (Az. BK6-06-009) oder einer diesen Beschluss ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur.
Vertragliche Grundlagen
Bilanzkreis
Die Nutzung des Netzes setzt voraus, dass die Zählpunkte der Kunden einem Bilanzkreis zugeordnet werden können. Der Stromlieferant teilt Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH den Bilanzkreis mit, dem die Entnahme- bzw. Einspeisestellen der Kunden zuzuordnen sind. Sofern der Stromlieferant nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher ist, weist er die Zuordnungsvollmacht des Bilanzkreisverantwortlichen nach.