Stadtwerke Dillingen/Saar
Netzgesellschaft mbH

Feldstraße 40, 66763 Dillingen

Telefon: 06831 9747 - 113
Telefax: 06831 9747 - 650

E-Mail:  netzmanagement@swdsaar-netz.de

Allgemeine Informationen 
Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen.
Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaf mbH ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber verpflichtet, Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen auszustatten.

Grundlage
Das in Deutschland verabschiedete Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) legt die Rahmenbedingungen zur schrittweisen Installation von modernen Messeinrichtungen (digitale Stromzähler) und intelligenten Messsystemen ab 2017 fest. 
Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaf mbH nimmt als Betreiber des Energieversorgungsnetzes in ihrem Netzgebiet die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers wahr und übernimmt damit auch den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. 
Unter intelligenten Messsystemen versteht der Gesetzgeber die Erweiterung der digitalen Stromzähler um ein Kommunikationsmodul, dem sogenannten Smart-Meter-Gateway. Während der digitale Stromzähler zunächst nur die Verbrauchsdaten anzeigt, kann das intelligente Messsystem zusätzlich Daten fernübertragen. Die Bundesregierung verspricht sich von der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung eine Optimierung des Verbrauchsverhaltens sowie eine bessere Auslastung und Steuerung der Netze. 

Intelligente Messsysteme = digitaler Stromzähler mit Smart-Meter-Gateway als Kommunikationsmodul
Folgende Messstellen sind mit intelligenten Messsystemen auszustatten:
- von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh,
- von Letztverbrauchern mit einer Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
- von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung größer 7 kW. 
Folgende Messstellen können mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden:
- von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis 6.000 kWh,
- von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 7 kW. 

moderne Messseinrichtungen = digitale Stromzähler 
Alle Messstellen, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz nicht mit einem intelligenten Messsystem auszustatten sind, erhalten mindestens eine moderne Messeinrichtung. Bei Neubauten und Gebäuden mit größeren Renovierungen erfolgt der Einbau der modernen Messeinrichtung bis zur Fertigstellung des Gebäudes und bei allen anderen Messstellen erfolgt die Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen bis zum Jahr 2032.
 

Kunden (Anschlussnutzer, Anschlussnehmer und Anlagenbetrieber)
Sie haben von uns einen Brief mit dem Betreff „Abrechnung des Messstellenbetriebs“ bekommen? In diesem Fall hat uns Ihr Stromlieferant mitgeteilt, dass er die Abrechnung der Entgelte für Ihren Stromzähler nicht mehr im Rahmen der Stromlieferung für Sie übernimmt. Deshalb müssen wir Ihnen das Entgelt direkt in Rechnung stellen. Der Vertrag zwischen Ihnen und uns kommt automatisch mit Stromentnahme über Ihren Zähler zustande. 
Nutzen Sie Ihren Stromzähler ausschließlich zur Messung von erzeugtem/eingespeistem Strom, gilt für diesen Zähler ebenfalls der automatische Vertragsschluss durch Stromeinspeisung.

Lieferanten
Lieferanten finden den Messstellenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MsbG bei den Musterdokumenten zum Lieferantenrahmenvertrag.
Link zu Lieferantenrahmenverträge

Messstellenbetrieber 
Messstellenbetreiber finden den Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG auf folgender Seite.
Link zu Messstellenbetreiber

Preise für moderne Messeinrichtungen umfassen folgende Standardleistungen 
- Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen und Messsysteme (ausgenommen  Wandler und Tarifschaltgeräte) sowie
- eichrechtskonforme Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung  sowie
- form- und fristgerechte Datenübertragung - jährliche Jahresarbeitswerte sowie 
- Abrechnung der Preise für Standardleistungen 


Die Preise für intelligente Messsysteme umfassen inbesondere folgende Standardleistungen 
- die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie 
- die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
- die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu  Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
- in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
- in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
- die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

 

Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw., den Anschlussnehmer getroffen wird.

Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

1.    bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

2.    bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Darüber hinaus kann die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

1.    bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie

2.    bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.

Weitere Informationen zum Thema Smart Meter finden sie unter folgendem Link:

www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/smart-meter.html

Text folgt.