Gemäß der "Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen in der ersten Anreizregulierungsperiode gem. § 29 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. mit den Regelungen der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)" hat die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH die Erlösobergrenze für das Jahr 2024 ermittelt.

Diese Erlösobergrenze ist die Basis für die ab 01.01.2024 maßgebenden Netzentgelte Gas, die gemäß § 17 Abs. 1 ARegV i. V. mit § 28 GasNEV neu kalkuliert worden sind.

Bei den ausgewiesenen Entgelten handelt es sich um Nettobeträge. Zuzüglich zu den Nettoentgelten wird jeweils die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe sowie andere Steuern, Abgaben oder sonstige Entgelte, die durch oder auf Grund nationaler oder europäischer Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte oder anderer Anordnungen von Behörden erhoben werden, berechnet.

Die ab 1. Januar 2024 gültigen Entgelte für den Netzzugang nach dem Zweivertragsmodell gemäß Kooperationsvereinbarung beinhalten die Kosten der vorgelagerten Netze und sind ggü. unseren Transportkunden abrechnungsrelevant:

Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft  mbH hat die Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs. 1 b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen (Kooperationsvereinbarung vom 19. Juli 2006) unterzeichnet.

Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft  mbH bietet Transportkunden die Möglichkeit an, Gas durch das Verteilnetz zu transportieren, wobei das Gas von der jeweiligen Übernahmestelle (Einspeisepunkt) bis hin zum entsprechenden Ausspeisepunkt verteilt wird.

Der Netzzugang erfolgt in der Regel auf Basis eines Ausspeiserahmenvertrages und den Allgemeinen Bedingungen für Gastransport und -verteilung der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH .

Die Entgelte sind in der Preisregelung Netznutzung Gas der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH geregelt.

Zur Durchführung des Lieferantenwechsels innerhalb eines Marktgebietes gilt Folgendes:

Der Lieferantenwechsel erfolgt gemäß der Festlegung der Bundesnetzagentur BK 7-06-067 vom 20.8.2007 durch Anmeldung des Ausspeisepunktes durch den neuen Lieferanten und Abmeldung desselben Ausspeisepunktes durch den bisherigen Lieferanten beim Netzbetreiber.

Gemäß Ziffer 4 der Festlegung BK 7-06-067 zeigen wir an, dass wir derzeit von der Option nach Ziffer 4 der o.g. Festlegung gegenüber der folgenden Vertriebsorganisation Gebrauch machen:
Stadtwerke Dillingen/Saar GmbH

 

Auf unserer Internetseite finden Transportkunden alle notwendigen Informationen für die Netznutzung und Dienstleistungen gemäß § 21 GasNZV. Zusätzliche Hilfsdienste werden von Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH nicht angeboten.